Unsere aktuelle Satzung

Satzung vom 23.10.2019

mit Änderung vom 11.05.2020

 

Präambel

 

Transition Town Donauwörth möchte durch seine Arbeit einen Beitrag zur nachhaltigen Verbesserung unserer Lebensbedingungen leisten.

Dabei wollen wir die drei Säulen nachhaltigen, sprich zukunftsfähigen Lebens, in den Mittelpunkt unserer Arbeit stellen.

Die ökologische Nachhaltigkeit umschreibt die Zieldimension, Natur und Umwelt für die nachfolgenden Generationen zu erhalten. Dies umfasst den Erhalt der Artenvielfalt, den Klimaschutz, die Pflege von Kultur und Landschaftsräumen in ihrer ursprünglichen Gestalt sowie generell einen schonenden Umgang mit der natürlichen Umgebung.

Die ökonomische Nachhaltigkeit stellt das Postulat auf, dass die Wirtschaftsweise so angelegt ist, dass sie dauerhaft eine tragfähige Grundlage für Erwerb und Wohlstand bietet. Von besonderer Bedeutung ist hier der Schutz wirtschaftlicher Ressourcen vor Ausbeutung.

Die soziale Nachhaltigkeit versteht die Entwicklung der Gesellschaft als einen Weg, der Partizipation für alle Mitglieder einer Gemeinschaft ermöglicht. Dies umfasst einen Ausgleich sozialer Kräfte mit dem Ziel, eine auf Dauer zukunftsfähige, lebenswerte Gesellschaft zu erreichen.

Wir wollen jedem/r Bürger/in, jung wie alt, die eigenen Möglichkeiten aufzeigen, zu einer gesunden Umwelt und sozialen Gesellschaft beizutragen. Wir wollen Menschen zusammenbringen und ein Stein des Anstoßes sein, dabei aber nicht gegen etwas, sondern für etwas stehen. Das ist uns wichtig, denn nicht Verhinderungen, sondern positive Veränderung ist unser Ziel.

Wir wollen mit unserem Portal ein regionaler Kompass sein für all die Menschen, die nach Wegen suchen, ihren kleinen Beitrag zur Bewahrung dieser Welt zu leisten, sei es im ökologischen, ökonomischen oder sozialen Sinne.

Wir ermutigen Menschen dazu, durch kleine Schritte des Einzelnen die notwendigen großen Veränderungen zu beschleunigen und damit auch uns als Gesellschaft zu bewegen. Das Bekenntnis zur Verantwortung für das Ganze im Kontext unseres Lebens ist für uns selbstverständlich. Dabei steht es jedem frei, seinen Beitrag zu bestimmen. Insbesondere wollen wir auch junge Menschen ansprechen.

Wir wollen Menschen nicht durch Angst und Druck zum Handeln bewegen, sondern zeigen, dass der kleine Unterschied nicht nur hilft, sondern auch mehr Freude und Lebensqualität für uns selbst bewirkt!

Wir sehen Regionalität dabei als Schlüssel, um die Mitbürger*innen zu erreichen und gemeinsam zu den obigen Zielen beizutragen.

Unser Handeln wird bestimmt von den Werten der Nächstenliebe und des gegenseitigen Respekts über alle Kulturen hinweg.

 

 

§ 1    Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

•    Der Verein führt den Namen „Transition Town Donauwörth“.

 

•    Der Sitz des Vereins ist Donauwörth.

 

•    Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt danach den Zusatz „e.V.“.

 

•    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Zweck des Vereins

 

•    Der Verein informiert, fördert, unterstützt und gestaltet durch seine Arbeit eine Umorientierung in der Gesellschaft hin zu einem zukunftsfähigen Lebensmodell. Dabei geht es Transition Town Donauwörth vor allem um den Schutz

unserer Natur, die Förderung von Verbraucherberatung hin zu einem nachhaltigen Konsumverhalten, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, die Förderung der Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen hin zu einem Lebensmodell mit Zukunft im Sinne der Präambel.

 

•    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Initiierung und Förderung konkreter Maßnahmen und Projekte.

 

Zum Beispiel:

 

 Information/Bildung /Aufklärung

  • Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung in Vorträgen, Workshops und Informationsveranstaltungen sowie die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial,
  • die Kooperation mit Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen,
  • die Entwicklung, Erprobung und Etablierung von Konzepten und Angeboten zur
  • kunsthandwerklichen / technischen / künstlerischen / sozialen Bildung jenseits konventioneller Berufsausbildung im Sinne der Selbstbefähigung von Menschen, ihr Lebensumfeld, wie auch Dinge des täglichen Bedarfs oder von Interesse in Eigenarbeit und in Eigenregie zu erschaffen oder instand zu halten, Stichwort „do it yourself“ oder „Hilfe zur Selbsthilfe“,
  • die Förderung von Angeboten, die zur Bewahrung und Entfaltung kunsthandwerklicher, kultureller und sozialer Fähigkeiten dienen und die Weitergabe von Wissen und Fertigkeiten an Menschen ungeachtet ihres Alters, Herkunft, Geschlechts oder kultureller Orientierung im Sinne gemeinschaftlicher und gegenseitiger Unterstützung zu selbstbestimmter Bildung,

Vernetzung/Kooperation

  • die Kooperation und Vernetzung mit bestehenden Vereinen, Initiativen, Gruppen und Unternehmen, die im Sinne des Satzungszwecks handeln,
  • die Zusammenarbeit mit Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Realisierung von
  • Projekten,
  • die Zusammenarbeit, Vernetzung und der Informationsaustausch mit anderen nationalen und
  • internationalen Organisationen und Persönlichkeiten, die sich mit den Ideen von Transition
  • Town Donauwörth identifizieren,
  • Förderung von Nachbarschaftshilfe und Stärkung der lokalen sozialen Struktur in Donauwörth und Umgebung,

Umwelt

  • die Erarbeitung, Entwicklung, Förderung und Realisierung alternativer Lebensweisen zur
  • Verminderung des Schadstoffausstoßes und zur Senkung des Energie- und
  • Ressourcenverbrauchs,
  • die Förderung von Verbraucherberatung und -schutz im Sinne einer nachhaltigen
  • Lebensweise,
  • die Förderung der Selbstversorgung u.a. durch ökologische Kleingärtnerei und ökologische
  • Kleintierhaltung,
  • die Förderung des ökologischen Landbaus,
  • Projekte zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs insbesondere auf Basis von fossilen Brennstoffen sowie die Schaffung von Alternativen hierzu,

Nachhaltiger und fairer Konsum

  • die Förderung eines dem Gemeinwohl dienenden Wirtschafts- und  Finanzwesens sowie die Förderung von nachhaltigem Konsum,
  • die Förderung von regionalem Wirtschaftsaustausch und fairem Handel,

Tierwohl

  • die Förderung artgerechter (Nutz)tierhaltung,
  • die Förderung und Unterstützung von Projekten zur Erhaltung der Artenvielfalt,

Gesundheit

  • die Förderung der Gesundheit aller Bürger*innen,
  • die Förderung einer gesunden Lebensweise,
  • die Aufklärung und Förderung der Vielfalt in der Medizin,
  • die Stärkung des Gesundheitsangebots vor Ort.

 

•    Durch den vorstehend bezeichneten Zweck verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

•    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

•    Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßig festgelegten Vereinszwecke verwendet.

 

•    Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigen.

 

 

§ 3    Mitgliedschaft

 

•    Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

 

•    Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, juristische Personen nicht.

Natürliche Personen müssen mindestens 14 Jahre alt sein.

 

•    Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden.

 

•    Mitglieder arbeiten im Verein ehrenamtlich mit. Der Verein kann Mitglieder entgeltlich beschäftigen.

 

•    Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Rederecht in den Mitgliederversammlungen, Fördermitglieder haben Rederecht in den Mitgliederversammlungen und kein Stimmrecht.

 

•    Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

 

3.1      Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

•    Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

•    Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet:

1. die festgesetzten Vereinsbeiträge zu entrichten,

2. das Eigentum des Vereins schonend und fürsorglich zu behandeln sowie

3. die Ziele des Vereins zu unterstützen. Dabei steht es jedem frei, seinen persönlichen Einsatz zu bestimmen.

 

•    Die Mitglieder können ihre Aufwendungen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein ersetzt bekommen. Hierfür kann ein Antrag beim Vorstand eingereicht werden.

 

•    Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift sowie seiner Bankverbindung alsbald dem Verein mitzuteilen.

 

 

3.2      Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

•    Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Vorstandschaft des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

•    Die Mitgliedschaft eines neu aufgenommenen Mitglieds wird erst dann wirksam, wenn der 1. Jahresbeitrag entrichtet worden ist und die Aufnahme durch die Vorstandschaft genehmigt wurde. Die Vorstandschaft kann Ausnahmen von der vorstehenden Regelung zulassen.

 

•    Lehnt die Vorstandschaft einen Aufnahmeantrag ab, so kann der/die Antragsteller/in Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Für die Aufnahme ist dann die 2/3- Mehrheit erforderlich.

 

•    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Ausschluss.

 

Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden. Eine Austrittserklärung ist der Vorstandschaft in schriftlicher Form oder per Mail vorzulegen. Der Austritt ist mit sofortiger Wirkung gültig. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Kündigung nicht rückerstattet.

 

Streichung

Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

 

Ausschluss

•    Ein Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinszwecke bzw. vereinsschädigendem Verhalten.

 

•    Ein vorläufiger Ausschluss kann vom Vorstand sofort verhängt werden.

Alle übertragenen Aufgaben ruhen in dieser Zeit und das Mitglied darf in dieser Zeit nicht im Namen des Vereins sprechen. Dem Mitglied werden zwei Wochen zur Erklärung eingeräumt, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Danach entscheidet der Vorstand über den endgültigen Ausschluss.

 

•    Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb eines Monats schriftlich per eingeschriebenem Brief eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, persönlich Stellung zu nehmen. Für das Verbleiben des Mitgliedes im Verein bedarf es der 2/3- Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 

•    Im Falle der Berufung ruhen alle Rechte und Pflichten des sich berufenden Mitgliedes bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 4    Jahresbeitrag

 

•    Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Jahresbeiträgen zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

 

•    Ein unter dem Geschäftsjahr eingetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied zahlt den vollen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr.

 

•    Die Vorstandschaft hat das Recht, bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.

 

 

§ 5    Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind 1. Die Vorstandschaft, 2. die Mitgliederversammlung und 3. der Beirat.

 

 

5.1      Die Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft besteht aus

◦   dem/der ersten Vorsitzenden,

◦   dem/der zweiten Vorsitzenden,

◦   dem/der Schriftführer/in,

◦   dem/der Kassierer/in,

◦   dem/der Beisitzer/in.

 

•    In die Vorstandschaft dürfen nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Diese müssen volljährig sein.

 

•    Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Ihr obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Aus- bzw. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

•    Die Vorstandschaft ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

 

•    Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung eine neue Vorstandschaft gewählt hat.

Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

 

•    Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder ihr Votum abgeben.

 

•    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat die Vorstandschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied nachwählt.

Bis zur Wahl eines neuen Mitgliedes führt der Restvorstand seine Geschäfte unter Beachtung der o.g. Vorschriften.

 

5.1.1  Vertretung

 

Im Außenverhältnis gilt:

Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die erste/n Vorsitzende/n, den/die zweite/n Vorsitzende/n und den/die Kassierer/in.

Diese haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis (Vorstand nach § 26 BGB).

 

Im Innenverhältnis gilt:

Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 500 Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren zur Einzelvertretung berufenen Vorstandsmitgliedes erforderlich.

 

5.2     Die Mitgliederversammlung

 

•    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch die  Vorstandschaft einzuberufen.

 

•    Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Textform (Brief oder E-Mail) einzuladen. Die Einladung gilt als dem ordentlichen Mitglied und dem Fördermitglied zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte (E-Mail-) Adresse des ordentlichen Mitglieds gerichtet wurde.

 

•    Die Vorstandschaft kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist sie verpflichtet, wenn mehr als 10 % der ordentlichen Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe wünschen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche durch Textform (Brief oder E-Mail) einzuladen.

 

5.2.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

◦   die Wahl der Vorstandschaft.

 

◦   die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren.

Die Kassenprüfer*innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

 

◦   den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen.

 

◦   die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts der Vorstandschaft und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer*innen, sowie die Entlastung der Vorstandschaft und ihrer satzungsgemäßen Arbeit.

 

◦   die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und aller sonstigen ihr unterbreiteten Anträge. Auch die anderweitig in dieser Satzung niedergelegten Aufgaben und zugeschriebenen Angelegenheiten sind auszuführen.

 

◦   die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

•    Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.

 

 

5.2.2  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

•    Versammlungsleiter ist ein Mitglied der Vorstandschaft.

 

•    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

•    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Konsens ist generell anzustreben.

 

•    Für die Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer*innen ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

 

5.2.3  Beschlüsse und Niederschriften

 

•    Die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von der/dem jeweiligen Leiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

•    Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches von der/dem jeweiligen Leiter/in und dem/der Schriftführer/in und einem zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

 

 

5.3     Beirat

 

•    Der Beirat hat die Aufgabe, die Vorstandschaft zu beraten.

 

•    Der Beirat wird von dem/der ersten Vorsitzenden oder von dem/der zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich von der Vorstandschaft verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder der Vorstandschaft Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil,  haben aber kein Stimmrecht.

 

•    Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

•    Der Beirat besteht aus den Sprecher*innen bzw. Leiter*innen der Projektgruppen.

 

•    Die Projektgruppen sind Arbeitsgruppen, die gemeinsam an einem Themengebiet arbeiten.

 

•    Die Vorstandschaft entscheidet im Benehmen mit dem Beirat über die Gründung bzw. Aufnahme einer Projektgruppe.

 

•    Die Projektgruppe wählt eine/n Sprecher/in bzw. Leiter/in, der die Interessen der Projektgruppe gegenüber der Vorstandschaft vertritt.

 

•    Die Projektgruppen sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung von ihrer Tätigkeit zu berichten. Die Vorstandschaft kann zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung eine schriftliche Zusammenfassung der Tätigkeiten (Tätigkeitsbericht) verlangen.

 

•    Projektgruppen werden auf Antrag der Vorstandschaft aufgelöst bzw. ausgeschlossen, wenn hierüber die Mitgliederversammlung einen Beschluss mit einfacher Mehrheit fasst.

 

 

§ 6    Auflösung des Vereins

 

•    Die Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder bei der Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur mit 3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Sind weniger als 3/4 der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung mit 3/4-Stimmenmehrheit beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.

 

•    Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

•    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

 

Am 11.05.2020, §5.2

    Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Textform (Brief oder E-Mail) einzuladen. Die Einladung gilt als dem ordentlichen Mitglied und dem Fördermitglied zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte (E-Mail-) Adresse des ordentlichen Mitglieds gerichtet wurde.

 

Die Satzung stimmt im Übrigen mit der bisherigen Satzung vom 23.10.2019 überein.